Kommt es im Tarif Hausratversicherung Balance der Janitos Versicherung zum Anprall eines Luftfahrzeugs, Flugkörpers, Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs, leistet der Versicherer Entschädigung für zerstörte, beschädigte oder dadurch abhandengekommene versicherte Sachen – mit einer wichtigen Einschränkung bei eigenen Kraftfahrzeugen.
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.4 VHB 2010 gilt:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Anprall
- eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung oder
- eines Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz jedoch nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer (Eigentümer, Halter, Fahrer) betrieben werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr versicherter Hausrat dadurch beschädigt oder zerstört, dass ein Fahrzeug oder Flugkörper dagegen prallt, springt der Versicherungsschutz ein. Dazu zählen Luftfahrzeuge und sonstige Flugkörper mit ihren Teilen und ihrer Ladung ebenso wie Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeuge. Bei Kraftfahrzeugen gilt der Schutz allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst als Eigentümer, Halter oder Fahrer betrieben wurde.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge und Flugkörper sind vom Schutz umfasst?
Umfasst sind der Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonstigen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie der Anprall eines Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges.
Welche Schäden werden ersetzt?
Ersetzt werden versicherte Sachen, die durch den Anprall zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
Gilt der Schutz auch, wenn ich mit meinem eigenen Auto den Schaden verursache?
Nein. Für den Anprall von Kraftfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter oder Fahrer betrieben werden.
Auf welche Regelung stützt sich dieser Versicherungsschutz?
Die Regelung gilt in Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.4 VHB 2010.