Wer bei der Hausratversicherung Balance der Janitos Versicherung eine Anzeige oder Obliegenheit aus Versehen unterlässt oder fahrlässig falsch abgibt, behält den Versicherungsschutz, sofern das Versäumnis nachweislich nur auf einem Versehen beruht und unverzüglich nachgeholt wird. Erfahren Sie, wie die Versehensklausel wirkt und was für Zuschlagsprämien gilt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Versehensklausel schützt Sie davor, den Versicherungsschutz zu verlieren, wenn Ihnen bei einer Meldung oder Pflicht gegenüber dem Versicherer aus Versehen ein Fehler unterläuft. Wichtig ist, dass Sie das Versäumnis nachweisen können und es sofort korrigieren, sobald Sie es bemerken. Muss durch den gemeldeten Umstand eine höhere Prämie gezahlt werden, wird diese ab dem Zeitpunkt fällig, an dem der Umstand entstanden ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist und ein vereinbartes Kündigungsrecht bleiben von der Klausel unberührt.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ich versehentlich eine Anzeige unterlasse?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Was muss ich tun, wenn ich mein Versehen bemerke?
Sie müssen die unterlassene oder fehlerhafte Anzeige beziehungsweise Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Was gilt, wenn durch den gemeldeten Umstand eine Zuschlagsprämie fällig wird?
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Ändert die Versehensklausel etwas an der Verjährungsfrist oder am Kündigungsrecht?
Nein. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die Versehensklausel nicht berührt.