Werden bei der Janitos Versicherung im Tarif Hausratversicherung Balance private oder berufliche Daten durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger zerstört oder unbrauchbar, übernimmt die Hausratversicherung die notwendigen Kosten der technischen Wiederherstellung – bis zu bestimmten Grenzen und mit klar geregelten Ausnahmen.
Im Tarif Hausratversicherung Balance der Janitos Versicherung gilt für Datenrettungskosten (private und berufliche Daten) abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 folgende Regelung:
Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz:
- Technische Wiederherstellung: für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
- Wiederbeschaffung privater Mediendateien: für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbeschaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich privaten Musik-, Video- oder Fotodateien, die nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme, maximal EUR 500 begrenzt.
Nicht ersetzt werden:
- die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerlichen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der unter Nr. 2 genannten Dateien;
- Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien);
- Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versicherter Schaden am Datenträger dazu führt, dass Ihre gespeicherten Daten und Programme beschädigt oder verloren sind, hilft die Versicherung bei den Kosten, die Daten technisch wiederherzustellen – auch dann, wenn der Versuch erfolglos bleibt. Lassen sich private Musik-, Video- oder Fotodateien technisch nicht mehr retten, können unter den genannten Voraussetzungen auch die Kosten für deren erneute Beschaffung übernommen werden. Für beide Leistungen gelten jeweils festgelegte Höchstgrenzen, und bestimmte Fälle sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz für Datenrettungskosten?
Der Schutz greift, wenn Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar sind.
Wie hoch ist die Entschädigung für die technische Wiederherstellung?
Die Entschädigung für die technische Wiederherstellung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Werden auch private Musik-, Video- oder Fotodateien ersetzt?
Ja, für ausschließlich private Musik-, Video- oder Fotodateien, die nachweislich käuflich erworben wurden, werden die Kosten für Wiederbeschaffung, Neukauf oder neuerlichen Lizenzerwerb ersetzt – jedoch nur, soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme, maximal EUR 500 begrenzt.
Welche Kosten werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden die Wiederbeschaffung, der Neukauf oder neuerliche Lizenzerwerb von Daten und Programmen (ausgenommen die genannten privaten Mediendateien), Kosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. Raubkopien), sowie Kosten für Daten und Programme, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden.