Bei der Hausratversicherung der Janitos Versicherung im Modell Best Selection gilt eine Wohnung erst dann als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage unbewohnt bleibt und nicht beaufsichtigt wird – ein wichtiger Punkt für längere Abwesenheiten wie Reisen oder Auslandsaufenthalte.
In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Glasversicherung folgendes für das vorübergehende Unbewohntsein der Wohnung:
Abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010 und beim Abschluss der Hausratversicherung im Modell Best Selection liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B 9 VHB 2010 erst dann vor, wenn:
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und
- die Wohnung auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt:
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihre Wohnung für längere Zeit verlassen, etwa während einer ausgedehnten Reise, entsteht nicht sofort eine meldepflichtige Situation. Erst wenn die normalerweise dauerhaft bewohnte Wohnung mehr als 180 Tage (oder eine vereinbarte längere Frist) leer steht und in dieser Zeit niemand nachts als berechtigte volljährige Person darin übernachtet, gilt dies als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, die Sie Ihrem Versicherer mitteilen sollten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das Unbewohntsein als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegt erst vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 180 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Für welches Modell gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt beim Abschluss der Hausratversicherung im Modell Best Selection, abweichend von Abschnitt A 17.1.3 VHB 2010.
Kann eine längere Frist als 180 Tage vereinbart werden?
Ja, es kann für den Einzelfall eine längere Frist vereinbart werden. Erst nach Überschreiten dieser vereinbarten Frist – sofern die Wohnung nicht beaufsichtigt wird – liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor.
Dokumentversion: 2024.07