Die Versehensklausel der Janitos Versicherung sorgt in der Hausratversicherung dafür, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn eine Anzeige oder Obliegenheit nur aus Versehen unterlassen oder fahrlässig unrichtig abgegeben wurde – vorausgesetzt, das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Fortbestand des Versicherungsschutzes bei Versehen:
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und
- es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie versehentlich vergessen, dem Versicherer etwas mitzuteilen, oder eine Angabe fahrlässig falsch machen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass es sich wirklich nur um ein Versehen handelt und Sie das Versäumte nachholen, sobald Sie es bemerken. War der Umstand mit einem Prämienzuschlag verbunden, zahlen Sie diesen ab dem Zeitpunkt, an dem der Umstand eingetreten ist. Diese Darstellung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ich eine Anzeige aus Versehen unterlassen habe?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Gilt die Versehensklausel auch bei einer fahrlässig unrichtigen Anzeige?
Ja. Die Klausel greift auch, wenn Sie die Anzeige fahrlässig unrichtig abgeben oder fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlassen – sofern es sich um ein Versehen handelt und es unverzüglich nachgeholt wird.
Was passiert, wenn für den Umstand eine Zuschlagsprämie fällig wird?
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, müssen Sie diese ab dem Zeitpunkt entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist.
Beeinflusst die Versehensklausel die Verjährungsfrist oder ein Kündigungsrecht?
Nein. Die in § 195 BGB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die Versehensklausel nicht berührt.
Dokumentversion: 2024.07