In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung darf der Versicherer im Tarif Glasversicherung mindestens einmal jährlich prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten oder angepasst werden müssen – mit einer Neukalkulation mindestens alle 5 Jahre. Erfahre, welche Regeln für Erhöhungen und Absenkungen gelten und wann du ein Kündigungsrecht hast.
Im Tarif Glasversicherung gilt für die Prämienanpassung Folgendes:
a) Jährliche Prüfung und Neukalkulation:
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Prämiensatz mindestens alle 5 Jahre gerechnet ab dem 01.01.2024 neu ermittelt.
b) Zweck der Prüfung:
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Prämiensätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
c) Angewandte Grundsätze:
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
d) Grundlagen der Neukalkulation:
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Prämien tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen der folgenden Positionen:
- Abschluss- und Verwaltungskosten
- höhere Regulierungskosten für Schadensfälle
- Rückversicherungskosten
- inflationär bedingte Preissteigerungen
- Steuererhöhungen
Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
e) Datengrundlage für die Kalkulation:
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht. Unternehmensübergreifende Daten werden u. a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
f) Abgrenzbare Teilbestände:
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Risiken nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z. B. bei den folgenden Kriterien in Betracht:
- „Nutzungsart des Gebäudes“
- „Gebäudeart“
- „Geographische Lage“
g) Anpassung des Prämiensatzes:
Sofern die Neukalkulation nach 7 a) bis f) eine Veränderung des Prämiensatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Prämiensatzreduzierung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Prämiensatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
h) Obergrenze für den neuen Prämiensatz:
Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
i) Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer aufgrund des vereinbarten Anpassungsrechts die Prämie, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.
Dokumentversion: 2024.07
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf regelmäßig überprüfen, ob die Beiträge noch passen, und sie bei Bedarf nach oben oder unten anpassen. Grundlage sind versicherungsmathematische Berechnungen, die die Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigen – nicht das Ziel, mehr Gewinn zu erzielen. Verändert sich der Prämiensatz um weniger als drei Prozent, bleibt alles wie gehabt. Wird dein Beitrag erhöht, hast du ein Sonderkündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wie oft darf die Prämie überprüft werden?
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Prämiensätze beibehalten werden können oder angepasst werden müssen. Der Prämiensatz wird zudem mindestens alle 5 Jahre – gerechnet ab dem 01.01.2024 – neu ermittelt.
Kann die Prämie auch gesenkt werden?
Ja. Die Prüfung kann sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Absenkung führen. Ergibt die Neukalkulation eine Prämiensatzreduzierung, ist der Versicherer sogar verpflichtet, den Prämiensatz entsprechend anzupassen.
Ab welcher Veränderung wird die Prämie angepasst?
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Prämiensatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
Kann die Prämie zur Gewinnsteigerung erhöht werden?
Nein. Eine Anpassung der Prämien aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
Kann ich bei einer Prämienerhöhung kündigen?
Ja. Bei einer Prämienerhöhung aufgrund des Anpassungsrechts kannst du den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Mitteilung muss dir spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zugehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.