Bei der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung schützt eine besondere Regelung Wohnungseigentümergemeinschaften: Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Eigentümer leistungsfrei, wirkt sich das nicht auf die übrigen Eigentümer und deren Sondereigentum aus.
(1) Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
(2) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
(3) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Verhält sich ein einzelner Wohnungseigentümer so, dass der Versicherer ihm gegenüber nicht oder nur teilweise leisten muss, dürfen die übrigen Eigentümer darunter nicht leiden. Ihr Sondereigentum und ihre Miteigentumsanteile bleiben geschützt. Sie können sogar verlangen, auch den Teil ersetzt zu bekommen, für den der Versicherer gegenüber dem betreffenden Eigentümer eigentlich leistungsfrei wäre – vorausgesetzt, das Geld fließt in die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Eigentümer, der den Grund gesetzt hat, muss dem Versicherer diese Mehrkosten erstatten. Für Teileigentum gilt das Gleiche.
Häufige Fragen
Werden die übrigen Wohnungseigentümer benachteiligt, wenn sich ein einzelner Eigentümer falsch verhält?
Nein. Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Können die übrigen Eigentümer auch den Teil erstattet bekommen, für den der Versicherer leistungsfrei ist?
Ja. Sie können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist – sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Muss der Eigentümer, der den Verwirkungsgrund gesetzt hat, die Mehrkosten tragen?
Ja. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gilt diese Regelung auch für Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
Dokumentversion: 2022.05