Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung ersetzt bis zum vereinbarten Betrag notwendige Mehrkosten, die nach einem Versicherungsfall durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen oder durch Preissteigerungen tatsächlich entstehen – hier lesen Sie, wann und in welchem Umfang.
(1) Versicherte Mehrkosten
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten:
- a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
- b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
(2) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
- a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
- b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
- c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
- d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
- e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
(3) Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles
- a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
- c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
- d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Schaden zusätzliche Kosten anfallen, weil behördliche Vorschriften die Wiederherstellung einschränken oder weil die Preise zwischen Schaden und Wiederaufbau gestiegen sind, kann der Versicherer diese Mehrkosten bis zum vereinbarten Betrag übernehmen. Wichtig ist, dass die Wiederherstellung zügig angegangen wird und keine behördlichen Auflagen bereits vor dem Schaden bestanden.
Häufige Fragen
Welche Mehrkosten sind versichert?
Ersetzt werden bis zum vereinbarten Betrag die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sowie durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles.
Sind Mehrkosten durch behördliche Anordnungen immer versichert?
Nein. Wurden behördliche Anordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt oder war die Nutzung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Was passiert, wenn ich die Wiederherstellung nicht sofort veranlasse?
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Wie wirkt sich der Zeitwert auf die Erstattung aus?
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Welche Preissteigerungen sind nicht versichert?
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Verzögern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.