In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig – etwa bei Leerstand, Dacharbeiten, der Aufnahme eines Gewerbes oder wenn das Gebäude nachträglich unter Denkmalschutz gestellt wird. Hier erfahren Sie, welche Umstände dazugehören und wo die Folgen geregelt sind.
(1) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird;
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird;
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
(2) Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsschluss etwas Wesentliches an Ihrem Gebäude oder seiner Nutzung, kann daraus eine sogenannte Gefahrerhöhung entstehen. Typische Beispiele sind ein längerer Leerstand, Umbauten mit entferntem Dach, die Aufnahme eines Gewerbes im Gebäude oder eine nachträgliche Unterschutzstellung als Denkmal. Solche Umstände sollten dem Versicherer angezeigt werden; welche Folgen sich daraus ergeben, ist im Bedingungswerk unter Abschnitt B § 9 näher beschrieben.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird, bestimmte Baumaßnahmen erfolgen, ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird oder das Gebäude nachträglich unter Denkmalschutz gestellt wird.
Zählt Leerstand als Gefahrerhöhung?
Ja, es kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird.
Sind Baumaßnahmen am Gebäude relevant?
Ja, wenn an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen, kann dies eine Gefahrerhöhung darstellen.
Wo sind die Folgen einer Gefahrerhöhung geregelt?
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.05