In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung erfahren Sie, wann die Entschädigung fällig wird, unter welchen Bedingungen der Neuwertanteil zurückzuzahlen ist, wie hoch die Verzinsung ausfällt und in welchen Fällen der Versicherer die Zahlung aufschieben darf.
(1) Fälligkeit der Entschädigung
- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
(2) Rückzahlung des Neuwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 1 b) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
(3) Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
- c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
- d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
(4) Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
(5) Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Dokumentversion: 2022.05
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, sobald geklärt ist, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann eine Abschlagszahlung verlangt werden. Der Anteil, der über den Zeitwert hinausgeht (Neuwertanteil), wird erst gezahlt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachweislich gesichert ist. Kommt es aus eigenem Verschulden nicht dazu, muss dieser Anteil samt Zinsen zurückgezahlt werden. Für offene Beträge gibt es eine Verzinsung innerhalb der genannten Grenzen. In bestimmten Situationen darf der Versicherer die Zahlung vorübergehend zurückhalten.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich vorab eine Abschlagszahlung erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens können Sie den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Wann muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Zur Rückzahlung sind Sie verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Dies umfasst auch etwaige gezahlte Zinsen.
Wann darf der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Die Zahlung kann aufgeschoben werden, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder eine Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.