Wird ein versichertes Gebäude verkauft, regelt die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung den Übergang des Vertrags auf den Erwerber, die Haftung für die Prämie, die Kündigungsrechte von Versicherer und Käufer sowie die Pflicht, die Veräußerung unverzüglich anzuzeigen.
(1) Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
- c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
(2) Kündigungsrechte
- a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
(3) Anzeigepflichten
- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr versichertes Gebäude verkaufen, läuft der bestehende Versicherungsvertrag nicht einfach aus, sondern geht mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer über. Sowohl Verkäufer als auch Versicherer haben in dieser Situation ein Kündigungsrecht mit bestimmten Fristen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig und in Textform mitgeteilt wird, da sonst der Versicherungsschutz beeinträchtigt sein kann.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich mein Gebäude verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Wer muss die Veräußerung dem Versicherer melden?
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder vom Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Welche Kündigungsrechte bestehen nach dem Verkauf?
Der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform kündigen; dieses Recht erlischt innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
Wer haftet für die Prämie?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung nach den Regelungen zu a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Was passiert, wenn die Anzeige der Veräußerung unterbleibt?
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und er nachweist, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Er bleibt jedoch leistungspflichtig, wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war oder die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.05