In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten vor, bei und nach einem Versicherungsfall erfüllen – etwa Sicherheitsvorschriften einhalten, Schäden mindern und melden. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Kündigung oder Leistungskürzung. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten.
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Folgen einer Verletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
(2) Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Pflichten Dritter:
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
(3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Fehlende Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten: Bereits vor einem Schaden müssen Sie Sicherheitsvorschriften und weitere vereinbarte Regeln einhalten. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie ihn möglichst begrenzen, dem Versicherer unverzüglich melden, dessen Weisungen einholen und befolgen sowie bei Straftaten die Polizei einschalten. Außerdem müssen Sie den Schaden dokumentieren, Belege beibringen und Auskünfte erteilen. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder die Leistung kürzen bzw. ganz verweigern.
Häufige Fragen
Was muss ich vor einem Schadenfall beachten?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einhalten.
Was ist bei einem eingetretenen Schaden zu tun?
Sie sollten den Schaden nach Möglichkeit abwenden und mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen einholen und befolgen, bei Straftaten die Polizei einschalten, das Schadenbild dokumentieren, Belege beibringen und erforderliche Auskünfte erteilen.
Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Zusätzlich kann er den Vertrag bei einer Verletzung vor dem Schadenfall fristlos kündigen.
Kann ich trotz Obliegenheitsverletzung eine Leistung erhalten?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Wer muss die Obliegenheiten erfüllen, wenn ein Dritter anspruchsberechtigt ist?
Steht das Recht auf die Leistung einem Dritten zu, muss auch dieser die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentversion: 2022.05