In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung wird die Versicherungssumme nach dem ortsüblichen Neubauwert im „Wert 1914“ ermittelt. Erfahren Sie, wann die Summe als richtig gilt und unter welchen Voraussetzungen der Unterversicherungsverzicht greift – oder ausnahmsweise entfällt.
(1) Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn:
- a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
- b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;
- c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
(2) Unterversicherungsverzicht
- a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
- b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
- c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherungssumme wird als sogenannter „Wert 1914“ angegeben – ein historischer Umrechnungswert, der einheitliche Vergleiche des Neubauwerts ermöglicht. Wird dieser Wert korrekt ermittelt, verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Machen Sie jedoch unzutreffende Angaben zum Gebäude oder melden Sie wertsteigernde Umbauten nicht rechtzeitig, kann dieser Vorteil ganz oder teilweise entfallen.
Häufige Fragen
Was ist der „Wert 1914“?
Das ist die Versicherungssumme, ausgedrückt in den Preisen des Jahres 1914. Sie wird nach dem ortsüblichen Neubauwert ermittelt.
Wann gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt?
Wenn sie durch eine vom Versicherer anerkannte Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, wenn der Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angegeben und umgerechnet wird oder wenn die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung zutreffend beantwortet werden.
Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht?
Wird die korrekt ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung – einschließlich Kosten und Mietausfall – keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
Wann entfällt der Unterversicherungsverzicht?
Er entfällt, wenn die Gebäudebeschreibung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und die Summe dadurch zu niedrig ist, oder wenn wertsteigernde bauliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss nicht unverzüglich angezeigt wurden. Ausnahme: Wertsteigerungen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres.
Dokumentversion: 2022.05