In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, ein Rücktrittsrecht des Versicherers und dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
(1) Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Die erste beziehungsweise einmalige Prämie sollte zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn bezahlt werden. Zahlt man nicht rechtzeitig, kann sich der Start des Versicherungsschutzes verschieben, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und muss unter bestimmten Voraussetzungen im Schadenfall nicht leisten. Trägt man selbst keine Schuld an der verspäteten Zahlung, greifen Rücktritt und Leistungsfreiheit nicht.
Häufige Fragen
Wann ist die erste oder einmalige Prämie fällig?
Sie ist – unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der vereinbarte Beginn vor Vertragsschluss, ist sie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Zahlt man nicht unverzüglich zum maßgebenden Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Ja. Wird die Prämie nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei einem Schaden leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Bis wann muss ich zahlen, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.05