In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung übernimmt der Tarif Hausratversicherung Basic auch Schmor- und Sengschäden an versicherten Sachen, selbst wenn keine der versicherten Gefahren vorliegt. Erfahren Sie, welche Schäden erstattet werden, welche ausgeschlossen sind und bis zu welcher Höhe entschädigt wird.
Im Tarif Hausratversicherung Basic gilt für Schmor- und Sengschäden Folgendes:
In Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 und abweichend von Abschnitt A 2.6.2 VHB 2010 gilt:
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
Nicht versichert sind:
- Schäden an elektrischen Einrichtungen oder Geräten, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Dokumentversion: 2024.07
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Hausratversicherung Basic der Janitos Versicherung springt auch dann ein, wenn Gegenstände durch Hitze anschmoren oder ansengen, ohne dass ein klassischer Brand oder eine andere versicherte Gefahr vorliegt. Ausgenommen bleiben jedoch Schäden an elektrischen Geräten, die durch den Strom selbst verursacht werden. Die Leistung ist pro Versicherungsfall auf einen Anteil der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Häufige Fragen
Sind Schmor- und Sengschäden auch ohne Brand versichert?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schmor- und Sengschäden an versicherten Sachen, auch wenn diese nicht Folge einer unter Abschnitt A 2.1 VHB 2010 genannten Gefahr sind.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Schäden an elektrischen Einrichtungen oder Geräten, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme begrenzt.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung gilt in Ergänzung zu Abschnitt A 2.1.1 VHB 2010 und abweichend von Abschnitt A 2.6.2 VHB 2010.