Wer bei der Janitos Versicherung im Tarif Advanced der Kfz-Versicherung einen Schaden hat, muss bestimmte Pflichten erfüllen: Ein Schadensereignis nach dem USchadG ist sofort anzuzeigen, der Versicherer umfassend zu informieren, der Schaden nach Möglichkeit abzuwenden und Weisungen sind zu befolgen. Auch Rechtsbehelfe, die Verfahrensführung und die Folgen einer Pflichtverletzung sind klar geregelt.
a) Anzeige des Schadensereignisses:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, soweit zumutbar sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
b) Unverzügliche und umfassende Information:
Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
c) Schadenabwendung und Unterstützung:
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
d) Abstimmung bei Umweltschäden:
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
e) Rechtsbehelfe:
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es nicht.
f) Führung des Verfahrens:
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in seinem Namen. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Folgen einer Pflichtverletzung:
Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Kommt es zu einem möglichen Umweltschaden, sollte der Versicherer so früh wie möglich verständigt und laufend über behördliche Schritte, Ansprüche und Verfahren auf dem Laufenden gehalten werden. Der Versicherungsnehmer soll den Schaden im Rahmen des Zumutbaren begrenzen, den Weisungen des Versicherers folgen, wahrheitsgemäß berichten und bei der Aufklärung mitwirken. Erforderliche Rechtsbehelfe sind fristgerecht einzulegen, die Führung eines Verfahrens überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherer.
Häufige Fragen
Wann muss ich ein Schadensereignis melden?
Jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, ist dem Versicherer soweit zumutbar sofort anzuzeigen – auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
Worüber muss ich den Versicherer informieren?
Unverzüglich und umfassend über die Behördeninformation gemäß § 4 USchadG, behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Ansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst vorgehen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss fristgemäß Widerspruch oder der sonst erforderliche Rechtsbehelf eingelegt werden. Einer Weisung durch den Versicherer bedarf es dafür nicht.
Wer führt ein gerichtliches Verfahren wegen eines Umweltschadens?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Bei einem gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer in seinem Namen einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss diesem Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was passiert bei einer Pflichtverletzung?
Bei einer Verletzung dieser Pflichten gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.