Die Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung sichert mit der MallorcaPolice im Tarif Advanced die gesetzliche Haftpflicht beim vorübergehenden Gebrauch eines im Ausland gemieteten Fahrzeugs ab – für Pkw, Wohnmobil oder Kraftrad, wenn keine eigene Haftpflichtdeckung des Mietfahrzeugs greift.
Versicherungsumfang
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als vorübergehend.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter des genutzten Fahrzeuges.
Deckungssummen
Es gilt die Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.3., welche dem Versicherungsschein entnommen werden kann.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen.
Versicherte Personen
Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs durch:
- a) den Versicherungsnehmer,
- b) den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
- c) den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Versicherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den bzw. die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4 Fahrer).
Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst angemietete Fahrzeug.
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3. Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
Leistungen der Kaskoversicherung
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Ausland ein Fahrzeug mieten, springt diese Zusatz-Haftpflicht ein, falls das Mietfahrzeug selbst keine ausreichende Haftpflichtdeckung bietet. Sie greift nur bei kurzzeitigen Anmietungen und deckt Schäden, die Sie anderen zufügen – nicht Schäden am Mietwagen selbst und nicht Ihre Rolle als Halter. Neben Ihnen können auch bestimmte nahestehende oder vorab benannte Personen den Schutz nutzen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die MallorcaPolice abgesichert?
Abgesichert ist der vorübergehende Gebrauch eines im Ausland gemieteten, versicherungspflichtigen Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges sowie Kraftrades/rollers.
Wie lange darf das Fahrzeug gemietet sein?
Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht mehr als vorübergehend und sind damit nicht abgedeckt.
Sind Schäden am Mietfahrzeug selbst versichert?
Nein. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahrzeuges oder der damit verbundenen und beförderten Sachen sind ausgeschlossen.
Welche Personen sind mitversichert?
Mitversichert sind der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehepartner oder Lebensgefährte sowie ein der Janitos Versicherung AG vor dem Versicherungsfall ausdrücklich benannter Fahrer samt dessen in häuslicher Gemeinschaft lebendem Ehepartner oder Lebensgefährten – insgesamt maximal 4 Fahrer.
Gilt der Schutz auch in Deutschland?
Nein. Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3., wobei die Bundesrepublik Deutschland immer ausgenommen bleibt.