In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung entscheidet im Tarif Advanced das Verhalten bei Rechtsstreitigkeiten darüber, ob und in welchem Umfang der Versicherer leisten muss. Verletzte Pflichten, verschaffter Vermögensvorteil und die Folgen für mitversicherte Personen zeigen, wann Leistungsfreiheit greift und wann die Leistung nur gekürzt wird.
Rechtswidriger Vermögensvorteil:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Verletzung der Anzeige- oder Prozessführungspflicht:
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Anzeigepflicht nach E.2.3 oder seine Pflicht nach E.2.4, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des von ihm zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen:
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu den Pflichten des Versicherungsnehmers sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Ausübung der Rechte:
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen:
Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber kann sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs
Laufzeit des Versicherungsvertrags
Was bedeutet das konkret?
Wer bei einem Rechtsstreit seine Pflichten verletzt, riskiert, dass der Versicherer nicht oder nur eingeschränkt zahlt. Handelt der Versicherungsnehmer, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, entfällt die Leistung für diesen Vorteil ganz. Wird dem Versicherer die Prozessführung nicht überlassen oder eine Anzeige unterlassen und entsteht dadurch ein höherer Betrag, muss der Versicherer diesen Mehrbetrag nicht tragen. Bei nur grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Für mitversicherte Personen gelten die gleichen Pflichten sinngemäß, in der Kfz-Haftpflicht jedoch mit einer Schutz-Ausnahme.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer bei einem rechtswidrigen Vermögensvorteil leistungsfrei?
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig von seiner Leistungspflicht frei.
Was passiert, wenn die Prozessführung nicht dem Versicherer überlassen wird?
Wird die Anzeigepflicht nach E.2.3 oder die Pflicht nach E.2.4 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über die geschuldete Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer hinsichtlich des Mehrbetrags vollständig leistungsfrei.
Wird bei grober Fahrlässigkeit immer die volle Leistung gestrichen?
Nein. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Gilt die Leistungsfreiheit auch gegenüber mitversicherten Personen?
Grundsätzlich ja: Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungsfrei, gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt eine Ausnahme – hier kann sich der Versicherer nur berufen, wenn die zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder ihm bekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu.
Dokumentversion: 2024.10