In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung ist im Tarif Advanced geregelt, wie sich der Versicherungsnehmer bei einem drohenden Fristablauf verhalten muss: Liegt bis spätestens zwei Tage vor Ablauf keine Weisung des Versicherers vor, ist der erforderliche Rechtsbehelf fristgerecht selbst einzulegen – etwa gegen einen Mahnbescheid oder einen Behördenbescheid.
Wenn dem Versicherungsnehmer bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vorliegt, muss er insbesondere gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Sollte kurz vor dem Ende einer Frist noch keine Rückmeldung des Versicherers eingegangen sein, sollte der Versicherungsnehmer nicht untätig bleiben. Er sorgt dann selbst dafür, dass die Frist gewahrt wird, indem er rechtzeitig das passende Rechtsmittel einlegt – zum Beispiel bei einem Mahnbescheid oder einem behördlichen Bescheid.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn keine Weisung des Versicherers vorliegt?
Liegt bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung vom Versicherer vor, müssen Sie insbesondere gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen.
Bis wann muss die Weisung des Versicherers vorliegen?
Die Weisung muss bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegen. Andernfalls müssen Sie selbst den erforderlichen Rechtsbehelf fristgerecht einlegen.
In welchen Fällen ist ein Rechtsbehelf einzulegen?
Genannt werden insbesondere ein Mahnbescheid oder ein Bescheid einer Behörde, gegen die fristgerecht der erforderliche Rechtsbehelf einzulegen ist.
Gilt diese Regelung auch in der Kaskoversicherung?
Die Regelung zum drohenden Fristablauf gilt zusätzlich in der Kaskoversicherung.