In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Motorsportveranstaltungen, Erdbeben, Kriegsereignissen, Kernenergie, bestimmten Erkrankungen sowie in verschiedenen Sonderfällen wie fehlender Fahrerlaubnis oder gewerbsmäßiger Nutzung.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des seitens des Versicherungsnehmers liegenden Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Erkrankungen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist, ein Schaden entsteht.
Sonderfälle
In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeugs besteht außerdem kein Versicherungsschutz,
- a) wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der Nichtberechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten,
- b) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
- c) der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und A.3.1.10. Ebenfalls gilt dieser Ausschluss nicht für Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Schaden ist über die Kfz-Versicherung abgedeckt. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Auch bei bestimmten Ereignissen wie Motorsport, Erdbeben, Krieg, Kernenergie oder bestimmten Erkrankungen greift der Schutz nicht. Hinzu kommen Sonderfälle, etwa bei fehlender Fahrerlaubnis, gewerbsmäßiger Nutzung oder wenn sich der Schadenort sehr nah am Wohnsitz befindet.
Häufige Fragen
Was passiert bei grob fahrlässig verursachten Schäden?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Sind Schäden bei Motorsportveranstaltungen versichert?
Nein. Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder -aktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt – einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen – besteht kein Versicherungsschutz.
Gilt der Schutz, wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Der Schutz bleibt jedoch für versicherte Personen bestehen, die davon ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Spielt die Entfernung des Schadenorts zum Wohnsitz eine Rolle?
Ja. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß Ziffern A.3.1.1 bis A.3.1.3 und A.3.1.10 sowie nicht für Leistungen gemäß A.3.1.6 infolge eines Unfalles.
Sind Schäden durch Krieg, Erdbeben oder Kernenergie abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, sowie für Schäden durch Kernenergie.
Dokumentversion: 2024.10