Bei der Janitos Versicherung bleibt in der Kfz-Versicherung im Tarif Advanced der Vertrag bestehen, wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und später wieder zugelassen werden soll – er geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über. Wann diese Regelung greift und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt. Das gilt nicht, wenn:
- die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt, oder
- der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangt.
Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht für:
- Wohnwagenanhänger sowie
- Verträge mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden und es später wieder anmelden möchten, endet Ihr Versicherungsvertrag nicht automatisch. Stattdessen ruht der Vertrag prämienfrei, sofern die Zulassungsbehörde die Abmeldung meldet. Für kurze Abmeldungen unter zwei Wochen, auf Wunsch nach voller Fortführung des Schutzes sowie für Wohnwagenanhänger und sehr kurze Verträge gilt diese Ruheversicherung nicht.
Häufige Fragen
Endet mein Vertrag, wenn ich das Fahrzeug außer Betrieb setze?
Nein. Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es später wieder zugelassen werden, wird der Vertrag dadurch nicht beendet.
Wann geht der Vertrag in eine Ruheversicherung über?
Der Vertrag geht in eine prämienfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer die Außerbetriebsetzung mitteilt.
In welchen Fällen greift die Ruheversicherung nicht?
Sie greift nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangt.
Gilt die Ruheversicherung auch für Wohnwagenanhänger?
Nein. Die Regelungen nach H.1.1.1. und H.1.1.2. gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.