Verlegt der Versicherungsnehmer in der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung im Tarif Advanced seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz ins Ausland, gilt eine besondere Regelung zum zuständigen Gericht – ebenso, wenn der Wohnsitz bei Klageerhebung unbekannt ist.
Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland:
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Änderungen des Leistungsumfangs:
Die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) ist dem Versicherer wichtig. Sollte der Versicherungsnehmer dennoch einmal nicht zufrieden sein, bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klärung der Angelegenheit an.
K.1.1.
Vertragliche Änderungen / Tarifstruktur:
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer folgende Möglichkeiten:
Dokumentversion: 2024.10
Was bedeutet das konkret?
Zieht der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Geschäftssitz ins Ausland – oder ist der Wohnort bei einer Klage nicht bekannt –, ändert sich die Frage, welches Gericht zuständig ist. Statt der sonst geltenden Regelung ist dann das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers maßgeblich. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich ins Ausland ziehe?
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat, gilt abweichend der Regelungen nach J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt ebenfalls das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Gilt diese Regelung auch bei Verlegung des Geschäftssitzes?
Ja. Die Regelung greift, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Versicherer nicht zufrieden bin?
Dem Versicherer ist die Zufriedenheit des Versicherungsnehmers (Verbraucher) wichtig. Bei Unzufriedenheit bietet der Versicherer die direkte Kontaktaufnahme zur Klärung der Angelegenheit an.