In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche in Textform melden – und behördliche Ermittlungen samt Verfahrensfortgang unverzüglich anzeigen. Was dabei konkret gilt, erfahren Sie hier.
In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Advanced folgendes für Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzuzeigen, auch wenn er dem Versicherer das Schadenereignis bereits gemeldet hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden passiert, der zu einer Leistung führen könnte, sollten Sie ihn zeitnah – innerhalb einer Woche und schriftlich (in Textform) – bei Ihrem Versicherer melden. Kommt es zu behördlichen Ermittlungen, etwa durch Polizei oder Staatsanwaltschaft, informieren Sie den Versicherer außerdem ohne schuldhaftes Zögern über das Verfahren und dessen weiteren Verlauf – auch dann, wenn Sie den Schaden bereits gemeldet haben.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch den Versicherer führen kann, ist innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen.
In welcher Form muss die Schadenanzeige erfolgen?
Die Anzeige des Schadenereignisses muss in Textform erfolgen.
Was gilt, wenn eine Behörde im Zusammenhang mit dem Schaden ermittelt?
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer dies und den Fortgang des Verfahrens (z. B. Strafbefehl, Bußgeldbescheid) unverzüglich anzeigen.
Muss ich Ermittlungen auch melden, wenn der Schaden bereits gemeldet wurde?
Ja. Die unverzügliche Anzeige der Ermittlungen und des Verfahrensfortgangs ist auch dann erforderlich, wenn das Schadenereignis dem Versicherer bereits gemeldet wurde.
Dokumentversion: 2024.10