Bei der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung müssen Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen ihre Ansprüche gegen Dritte an den Versicherer abtreten, sobald dieser Entschädigungsleistungen erbracht hat – inklusive Unterstützung bei der Geltendmachung und Überlassung der Prozessführung.
Soweit der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat, sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte in einer den ausländischen Vorschriften entsprechenden Form an den Versicherer abzutreten.
Der Versicherungsnehmer muss:
- seine Ansprüche gegenüber Dritten an den Versicherer abtreten, soweit der Versicherer die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat,
- den Versicherer bei Geltendmachung der Ansprüche unterstützen,
- dem Versicherer erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
Folgen einer Pflichtverletzung
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer für einen Schaden bezahlt, gehen die Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehen, auf den Versicherer über. Der Versicherungsnehmer soll dabei mithelfen, diese Ansprüche durchzusetzen, und dem Versicherer im Bedarfsfall auch die Führung eines Prozesses überlassen. Bei ausländischen Sachverhalten erfolgt die Abtretung in der dort vorgeschriebenen Form.
Häufige Fragen
Wann muss ich meine Ansprüche gegen Dritte abtreten?
Sobald der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat beziehungsweise die Ansprüche befriedigt oder befriedigt hat, sind Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen zur Abtretung verpflichtet.
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Versicherer?
Sie müssen Ihre Ansprüche gegenüber Dritten abtreten, den Versicherer bei der Geltendmachung unterstützen und ihm erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
In welcher Form erfolgt die Abtretung bei Auslandsbezug?
Die Ansprüche sind in einer den ausländischen Vorschriften entsprechenden Form an den Versicherer abzutreten.
Wer ist von der Abtretungspflicht betroffen?
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen sind zur Abtretung der Ansprüche gegen Dritte verpflichtet.