Fahrer von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr genießen in der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung besonderen Schutz: Eingeschlossen sind schuldhaft verursachte Schäden am Bus sowie Regressansprüche des Dienstherrn – bis zu einer pauschalen Versicherungssumme von EUR 50.000. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und in welchen Fällen kein Schutz besteht.
12.1. Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahverkehr entstanden sind.
Voraussetzung ist:
- dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und
- dass er nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB).
(1) Schäden am Kraftomnibus
Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden.
Der Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
(2) Schäden durch den Kraftomnibus
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden.
Der Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen:
- (1) bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
- (2) wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß,
- (3) wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursacht wurde,
- (4) wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
12.3. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Personen- und Sachschäden.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Fahrer einen betriebseigenen Kraftomnibus im öffentlichen Nahverkehr steuert, kann bei einer schuldhaft verursachten Panne oder einem Unfall selbst in die Haftung geraten. Diese Regelung schließt sowohl Schäden am Bus selbst als auch Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers wegen Schäden an Dritten in den Schutz ein – vorausgesetzt, es liegt eine genehmigte Dienstfahrt vor und keine andere Versicherung übernimmt den Schaden. In bestimmten Situationen, etwa bei fehlender Fahrerlaubnis oder Alkohol am Steuer, entfällt der Schutz jedoch.
Häufige Fragen
Welche Schäden am Kraftomnibus sind versichert?
Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden – sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Sind Regressansprüche des Dienstherrn abgedeckt?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden – nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs, wenn der Versicherte nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besaß, wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursacht wurde oder wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Personen- und Sachschäden.
Sind vorsätzlich verursachte Schäden mitversichert?
Nein. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB). Voraussetzung für den Schutz ist, dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird.
Dokumentversion: 2018.07