Beim DienstfahrzeugRegress der Janitos Versicherung sind gegen Zuschlag Haftpflichtschäden aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des Dienstherrn mitversichert – für Schäden am Dienstfahrzeug ebenso wie für Regressansprüche bei Personen- und Sachschäden Dritter, jeweils mit klaren Versicherungssummen und Ausschlüssen.
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn gemäß den nachfolgenden Bedingungen:
15.1. Gegenstand
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 3.5 BBRD im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstanden sind.
Voraussetzung ist:
- dass der Versicherungsnehmer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und
- dass er nach beamten- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB).
(1) Schäden am Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden, die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verursacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
- Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000.
- Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
(2) Schäden durch das Dienstfahrzeug
Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
- Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Personen- und Sachschäden.
- Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.
15.2. Ausschlüsse
(1) Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles:
- auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,
- den Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt hat,
- das Fahrzeug unberechtigt gebraucht hat,
- sich nach einem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB).
Was bedeutet das konkret?
Wer dienstlich ein Fahrzeug seines Dienstherrn nutzt und dabei schuldhaft einen Schaden verursacht, kann dafür in Anspruch genommen werden. Dieser Baustein deckt gegen Zuschlag solche Fälle ab: sowohl Schäden am Dienstfahrzeug selbst als auch Regressforderungen des Dienstherrn, wenn Dritte durch das Fahrzeug zu Schaden kommen. Der Schutz greift nur nachrangig, wenn keine andere Versicherung leistet, und ist bei bestimmten Pflichtverstößen ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ist der DienstfahrzeugRegress automatisch mitversichert?
Nein. Mitversichert sind diese Haftpflichtschäden nur, soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und im Versicherungsschein bzw. Nachtrag dokumentiert.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Für Schäden am Dienstfahrzeug beträgt sie pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000. Für Schäden durch das Dienstfahrzeug beträgt sie je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Personen- und Sachschäden.
Sind vorsätzlich verursachte Schäden gedeckt?
Nein. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Ziff. 7.1 AHB).
Wann ist der Versicherer von der Leistung frei?
Unter anderem, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis fehlt, der Schaden unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln verursacht wurde, das Fahrzeug unberechtigt gebraucht wurde oder sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB).
Gilt für Bundeswehrangehörige eine Besonderheit?
Ja. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.