Die Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung schließt bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz aus – etwa IT- und Softwaretätigkeiten, ärztliche Tätigkeiten, Nebenbeschäftigungen, den Gebrauch von Fahrzeugen, Bauarbeiten sowie Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder höhere Gewalt. Hier erfahren Sie im Detail, welche Haftpflichtrisiken nicht abgedeckt sind.
Nicht versichert ist die Haftpflicht
3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
- Software-Erstellung, Implementierung, Pflege,
- IT-Beratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung,
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,
- Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
- Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen;
3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden;
3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
3.7. aus der Jagdausübung;
3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen;
3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;
3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen;
3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;
3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7 AHB);
3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;
3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks, illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt.
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Die Diensthaftpflichtversicherung deckt nicht jedes denkbare Risiko ab. Für bestimmte Tätigkeiten und Situationen besteht kein Versicherungsschutz – etwa im IT-Bereich, bei ärztlichen Tätigkeiten, bei nicht angeordneten Nebenbeschäftigungen, beim Gebrauch von Fahrzeugen oder bei Bauarbeiten. Auch Schäden durch Krieg, innere Unruhen oder höhere Gewalt sind ausgenommen. Diese Aufstellung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die aufgeführten Punkte.
Häufige Fragen
Sind IT-Tätigkeiten von der Diensthaftpflicht abgedeckt?
Nein. Tätigkeiten wie Software-Erstellung, IT-Beratung, Netzwerkplanung, Tätigkeit in Rechenzentren oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations- und Datennetzen sind nicht versichert.
Sind Nebenbeschäftigungen mitversichert?
Die Haftpflicht aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen ist nicht versichert, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind.
Besteht Versicherungsschutz beim Gebrauch von Fahrzeugen?
Nein. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden, die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden.
Sind Schäden durch Krieg oder höhere Gewalt gedeckt?
Nein. Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreiks, illegale Streiks oder Verfügungen von hoher Hand beruhen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Sind ärztliche Tätigkeiten versichert?
Nein. Die Haftpflicht aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten ist nicht versichert – dies gilt auch für Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2018.07