In der Diensthaftpflichtversicherung der Janitos Versicherung bleibt der Schutz beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen bestehen: Bei altershalber, krankheitshalber oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen erfolgtem Ausscheiden greift eine Nachhaftung von fünf Jahren – in allen anderen Fällen endet der Schutz mit Vertragsbeendigung.
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
Was bedeutet das konkret?
Endet Ihr Dienstverhältnis aus altersbedingten, gesundheitlichen oder anderen nicht unehrenhaften Gründen, sind Sie noch fünf Jahre lang für Schäden aus Ihrer früheren versicherten Tätigkeit abgesichert. Bei anderen Formen der Vertragsaufhebung entfällt dieser Schutz dagegen unmittelbar mit dem Ende des Vertrags.
Häufige Fragen
Wie lange gilt der Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst?
Beim Ausscheiden alters- oder krankheitshalber oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit.
Für welche Gründe des Ausscheidens gilt die Nachhaftung?
Die Nachhaftung gilt, wenn der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
Was passiert bei anderen Formen der Vertragsaufhebung?
In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
Welche Schäden sind in der Nachhaftung abgedeckt?
Abgedeckt sind Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Dokumentversion: 2018.07